News / Archiv

30.10.2020 | Schreiben von Herrn Kraft

Liebe Eltern und SchülerInnen,

die Landesregierung hat vor dem Hintergrund steigender Infektionszahlen Einschränkungen für das öffentliche Leben beschlossen, die ab 2. November in Kraft treten und vorerst bis Ende November gelten sollen. Vor diesem Hintergrund möchte ich Ihnen folgende Punkte mitteilen:

  • Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen – Neue Verordnungen ab Montag, den 2. November 2020
    Derzeit arbeitet die Landesregierung an den Landesverordnungen zur Coronabekämpfung. Danach wird für Schulen ab 2. November 2020 die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen auch im Unterricht verlängert. Zusätzlich wird es an Grundschulen in Kreisen und kreisfreien Städten ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in sieben Tagen eine Maskenpflicht auch im Unterricht geben, allerdings ausdrücklich befristet und nur solange die Inzidenz über 50 ist.
    Wie die Regelungen im Detail lautet werden, wird am kommenden Sonntag feststehen. Alle Schulen sollen sich aber auf das verpflichtende Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen einstellen. Für Ganztagsangebote werden die Regelungen entsprechend gelten. Am Montag erhalten Sie dazu nähere Informationen. Ebenso erhalten Sie Anfang kommender Woche ein Informationspaket, das auch Materialien enthält mit Übersichten zur Nutzung von Mund-Nasen-Bedeckungen usw.
  • Infektionsschutz im Rahmen des Sportunterrichts
    Für den Sportunterricht aller Schularten und Jahrgänge gelten die „Hinweise zur Vermeidung von Infektionen: Sportunterricht im Schuljahr 2020/21“ (Brief der Fachaufsicht Sport vom 06.08.2020). Schülerinnen und Schüler sind beim Sportunterricht von der Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen befreit. Der Infektionsschutz erfordert stattdessen aber, dass die unterrichtliche Planung sicherstellt, dass Körperkontakt durchgehend nicht stattfindet und das Abstandsgebot durchgängig eingehalten wird.
    Die Außenanlagen der Schulen bleiben weiterhin die bevorzugten Bewegungsorte, sofern es möglich ist, sich mit angepasster Kleidung auf die Witterung einzustellen und der Untergrund das sichere Lösen von Bewegungsaufgaben erlaubt. Wegen der unterschiedlichen örtlichen Bedingungen treffen die Sportlehrkräfte in Absprache mit der Schulleitung auf der Grundlage der erforderlichen pädagogischen Gefährdungsbeurteilung angemessene Entscheidungen vor Ort.
    Bei Nutzung der Sporthallen ist eine Lüftung entsprechend dem aktuellen Lüftungsplan sicherzustellen. Der Schwimmunterricht entfällt bis auf Weiteres.
    Die Fachaufsicht Musik prüft die Vereinbarkeit der Regelungen für den Musikunterricht mit den ab Montag geltenden Infektionsschutzvorgaben.

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