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01.11.2021 | Regeln zur Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) und Selbsttests in der Schule
Test- und MNB-Pflicht
Die bewährte Teststrategie (negativer Testnachweis als Zugangsvoraussetzung zur Schule und zu schulischen Präsenzveranstaltungen bei regelmäßiger Testung) wird wie bisher fortgesetzt. Bezüglich der Pflicht zum Tragen einer mindestens medizinischen MNB gibt es indessen weitere vorsichtige Lockerungen. Die MNB-Pflicht entfällt nicht nur im Freien, sondern nun auch in Innenräumen am eigenen Sitzplatz oder konkreten Tätigkeitsort.
Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht damit fortan:
- auf dem Schulhof und sonst im Freien;
- für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonst an Schulen tätige Personen innerhalb des Unterrichtsraumes am eigenen Sitzplatz bzw. am konkreten Tätigkeitsort; gleiches gilt bei Sitzungen der Schülervertretungen und der schulrechtlich vorgesehenen Gremien;
- für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonst an Schulen tätige Personen in der Mensa am Sitzplatz;
- beim Ausüben von Sport sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;
- für Eltern am eigenen Sitzplatz in Elternversammlungen sowie in Sitzungen der Elternvertretungen und der schulrechtlich vorgesehenen Gremien.
In einigen Situationen gilt weiterhin eine MNB-Pflicht:
- Auf den Gemein- und Begegnungsflächen in den Unterrichts- und sonstigen Schulräumen besteht weiter die MNB-Pflicht.
- Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gelten die jeweils örtlichen Hygieneregeln (auch auf Hin- und Rückweg).
- Auf Schulwegen müssen Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, soweit die geltende Corona-Bekämpfungsverordnung dies vorsieht.
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