LRS-Konzept
LRS – was ist das und wie wird an unserer Schule damit umgegangen?
Bereits seit Mitte der 1980er Jahre besteht in Schleswig-Holstein die Möglichkeit, Schülerinnen und Schülern, die eine Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) haben, unter bestimmten Voraussetzungen Notenschutz zu gewähren. Grundlage für den Umgang mit einer Lese-Rechtschreib-Schwäche ist die Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung, die generell in allen Schularten und Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler in den Fächern, in denen sie nach den Lehrplan- oder Fachanforderungen einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Schule unterrichtet oder geprüft werden, gilt.
Zusammenfassung der LRS-Voraussetzungen
Eine Lese-Rechtschreib-Schwäche liegt vor, wenn
- bei einer Schülerin oder einem Schüler mangelhafte oder ungenügende Leistungen im Lesen und / oder in der Rechtschreibung auftreten
- die Schülerin oder der Schüler mindestens durchschnittlich intelligent ist,
- die Leistung der Schülerin oder des Schülers im Fach Deutsch ohne Berücksichtigung der Lese- und Rechtschreibleistungen mindestens im befriedigenden Bereich liegt,
- durch die Schülerin oder den Schüler insgesamt durchschnittlich befriedigende Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, dem in der Primarstufe erteilten Sachunterricht und der in der Sekundarstufe unterrichteten 1. Fremdsprache ohne Berücksichtigung der Lese- und Rechtschreibleistungen erzielt werden (siehe Ziff. 2.5).
ZUGRUNDE LIEGENDE VORSCHRIFT: § 5 ABS. 1 SATZ 1 NUNVO
Wie läuft ein Überprüfungsverfahren ab?
Bei begründetem Verdacht (s.o) auf eine LRS stellen die Erziehungsberechtigten oder die Lehrkräfte des Kindes einen Antrag auf eine Überprüfung. Nach der Überprüfung sämtlicher Kriterien durch die qualifizierte schulische Fachkraft LRS entscheidet die Klassenkonferenz, ob auf Grundlage der o.g. Kriterien eine Überprüfung durch die qualifizierte schulische Fachkraft LRS durchgeführt wird.
Bei Zustimmung führt die qualifizierte schulische Fachkraft LRS an i.d.R. zwei aufeinanderfolgenden Tagen einen Rechtschreibtest und einen Allgemeinen Intelligenztest durch. Nach Erstellung eines Votums auf Grundlage der Ergebnisse und des gesamten Leistungsbildes entscheidet die zweite Klassenkonferenz darüber, ob eine LRS vorliegt und welche Art von Notenschutz gewährt wird. Dieses Verfahren nimmt i.d.R. mehrere Wochen Zeit in Anspruch. Ein entsprechender Bescheid erfolgt auf dem Postweg.
Sollte eine anerkannte Lese-Rechtschreib-Schwäche diagnostiziert werden, hat die Schülerin oder der Schüler Anspruch auf Notenschutz und das Recht und die Pflicht an der Teilnahme am schulischen LRS Training. Dieses erfolgt sowohl in Präsenz während des Schultages als auch über die Bearbeitung individuell ausgewählter Aufgaben zu Hause.
Für die Jahrgangsstufen 5 und 6 ist eine Teilnahme bei Aufnahme des Überprüfungsverfahrens und einer anerkannten Diagnose verpflichtet.
Für die Jahrgangsstufen 7 und 8 ist eine Teilnahme am LRS Training nur dann verpflichtend, wenn kein Antrag (erhältlich im Sekretariat) auf Befreiung aufgrund privater Förderangebote von Seiten der Erziehungsberechtigten gestellt wurde.
Ab Jahrgangsstufe 9 findet kein schulisches LRS Training mehr statt; Unterstützungsmöglichkeiten z.B. in Form digitaler Übungsformate werden jedoch weiterhin angeboten. Hier helfen die Klassen- und die Deutschlehrkraft und die schulische Fachkraft LRS (Frau Rickert) gerne weiter.
Im Rahmen des LRS Trainings werden die individuellen Förderschwerpunkte des Kindes ermittelt. Diesen wird dann mithilfe verschiedener digitaler und analoger Trainingsformate sowohl klassisch als auch spielerisch begegnet. Eine schulische Unterstützung allein reicht hierbei jedoch nicht aus, da Erfolge in der Lese- und Rechtschreibkompetenz nur verzeichnet werden können, wenn ein regelmäßiges Training erfolgt. Somit ist eine Fortführung des Trainings im privaten Rahmen unerlässlich.
Bei Fragen rund um das Thema LRS wenden Sie sich gern an die Klassen- und Deutschlehrkraft Ihres Kindes oder direkt an Frau Rickert.
Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung (NuNVO)
Erlass: Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Lese-Rechtschreib-Schwäche
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